Die Jugend von heute
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Der psychische Schaden ist unglaublich, Neon, ich erfahre und höre ihn jeden Tag. Ein 7jähriges Kind sechs Wochen in der Psychiatrie, stell Dir das vor. Er kommt raus, ist wohl nie wieder beschulbar, ist mit seinen Ausrastern von niemandem mehr auszuhalten.........Was soll denn aus so einem armen Wurm werden? Das ist aber kein Einzelfall. Die Auswirkungen sind katastrophal.
- BENDET
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Genau so sehe ich das auch.Mic hat geschrieben:Mein persönlicher Eindruck geht dahin, dass viele Jugendliche nicht sehen können, dass ihr Handeln Konsequenzen nach sich zieht.
Ein 14 Jähriger säuft meistens heimlich. Ein 12 Jähriger erst recht.
Meine Strafvorschläge waren auf die Schnelle zusammengeschustert und keineswegs als non-plus-ultra zu sehen, sie sollten das ganze nur Anschaulicher machen.
Was ich auch wichtig finde ist das diese Bestrafungen keine zu langfristigen "Probleme" machen sollten. Wenn die Jugendlichen dadurch später Probleme mit Jobs hätten (Vorstraffen) ist damit auch niemandem geholfen.
Schliesslich sind es halt doch Halbstarke und ein bischen Scheiss macht doch jeder in seiner Jugend
Antwort steht drüber.Kaktus hat geschrieben:Vor allen Dingen Rechs Vorschlag mit den 200(!) Euro ist ja wohl vollkommen hirnverbrand. Wenn ein Jugendlicher mal Alkohol ausprobiert, entsteht dem Staat nie im Leben ein Schaden von 200 Euro. Der Staat kassiert sowieso schon die Alkoholsteuer und dann soll man ihm auch noch Geld in den Rachen werfen? Sorry, Rech da warst du wohl betrunken, als du das geschrieben hast
Ausserden: Harten Alkohol zu kaufen sollte genauso Verboten sein wie der Ausschank! Zum Thema Ausschank steht mein Vorschlag mit Konzessionsenzug ja immer noch da
Kaum eine Droge ist so gefährlich wie Alkohol. Die Wirkung und Gefahr die vom Alkohol ausgeht wird weitläufig unterschätz.Hexenjohanna hat geschrieben:Es ist auch nicht weit hergeholt, dass Jugendliche dann vielleicht eher zu anderen Drogen greifen, die möglicherweise schwerer in ihrer Wirkung zu kontrollieren sind oder schneller abhängig machen, als Alkohol.
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Wie bitte?Rech hat geschrieben: Ausserden: Harten Alkohol zu kaufen sollte genauso Verboten sein wie der Ausschank!
Dann müsste man, wenn man sich Schnaps auf dem Schwarzmarkt holt, jedesmal damit rechnen, dass der möglicherweise nicht richtig destilliert ist und mit Fuselölen verunreinigt ist. Nein Danke! Da ist es mir doch lieber wenn ich den ausm Supermarkt kaufe!
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Ja, ist es. nur Bier Wein und Sekt dürfen an Personen mit 16 und 17 Jahren ausgeschenkt und verkauft werden bzw. Getränke mit dem entsprechenden Alkoholgehalt.
Diese Regelung nutzen auch die Alkopops aus. Sie enthalten zwar harten Alkohol, aber durch die Mischung wird der Alkoholgehalt so reduziert, daß sie ausgeschenkt werden dürfen.
Diese Regelung nutzen auch die Alkopops aus. Sie enthalten zwar harten Alkohol, aber durch die Mischung wird der Alkoholgehalt so reduziert, daß sie ausgeschenkt werden dürfen.
"Ich habe mich so gefühlt, wie Sie sich fühlen würden, wenn sie auf einer Rakete sitzen, die aus zwei Millionen Einzelteilen besteht - die alle von Firmen stammen, die bei der Regierungsausschreibung das niedrigste Angebot abgegeben haben"
- John Glenn nach der ersten Erdumrundung 1962
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Buhaha, ausgerechnet Sekt, das gehört doch zu den größten Teufelsprodukten überhaupt.
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Inhalt der Vorschrift:
1. Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige
Lebensmittel dürfen an
Kinder und Jugendliche in der
Öffentlichkeit nicht abgegeben
werden, auch deren Verzehr darf ihnen
in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden.
Ausnahmen von 1.:
a) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen
Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche
Getränke erhalten und trinken, jedoch
keinen Branntwein oder branntweinhaltige
Getränke und Lebensmittel, und
(§ 20 Nr. 2 GastG!) keinesfalls, wenn sie
schon erkennbar betrunken sind,
b) das Gleiche gilt für noch nicht
16-Jährige, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten
begleitet
sind.
2. Branntwein und branntweinhaltige
Getränke und Lebensmittel dürfen
nicht in Automaten angeboten werden
(§ 20 Nr. 1 GastG).
3. Andere alkoholische Getränke dürfen
in der Öffentlichkeit nicht in
Automaten angeboten werden.
Ausnahmen von 3.:
Solche Automaten dürfen aufgestellt werden
a) an einem für Kinder und Jugendliche
unzugänglichen Ort, oder
b) wenn in Gaststätten, Ladengeschäften
oder sonst gewerblich genutzten Räumen
ständige Aufsicht oder eine
technische Vorrichtung sicherstellt,
dass Kinder und Jugendliche keine alkoholischen
Getränke entnehmen.
Wobei Sekt ein weinähnliches Getränk ist.
1. Alkoholische Getränke oder branntweinhaltige
Lebensmittel dürfen an
Kinder und Jugendliche in der
Öffentlichkeit nicht abgegeben
werden, auch deren Verzehr darf ihnen
in der Öffentlichkeit nicht gestattet werden.
Ausnahmen von 1.:
a) Jugendliche ab 16 Jahren dürfen
Bier, Wein, Apfelwein oder ähnliche
Getränke erhalten und trinken, jedoch
keinen Branntwein oder branntweinhaltige
Getränke und Lebensmittel, und
(§ 20 Nr. 2 GastG!) keinesfalls, wenn sie
schon erkennbar betrunken sind,
b) das Gleiche gilt für noch nicht
16-Jährige, wenn sie von einem Personensorgeberechtigten
begleitet
sind.
2. Branntwein und branntweinhaltige
Getränke und Lebensmittel dürfen
nicht in Automaten angeboten werden
(§ 20 Nr. 1 GastG).
3. Andere alkoholische Getränke dürfen
in der Öffentlichkeit nicht in
Automaten angeboten werden.
Ausnahmen von 3.:
Solche Automaten dürfen aufgestellt werden
a) an einem für Kinder und Jugendliche
unzugänglichen Ort, oder
b) wenn in Gaststätten, Ladengeschäften
oder sonst gewerblich genutzten Räumen
ständige Aufsicht oder eine
technische Vorrichtung sicherstellt,
dass Kinder und Jugendliche keine alkoholischen
Getränke entnehmen.
Wobei Sekt ein weinähnliches Getränk ist.
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