max_power hat geschrieben:Genau das war eine Frage, die mir schon früher gekommen war: Wie groß ist überhaupt der Anteil der Asylbewerber, die eine ernsthafte Straftat begehen?
Wikipedia weiß alles:
Die soziostrukturelle und geschlechtsspezifische Zusammensetzung anderer Ethnien und ihre demographisch divergierende Schichtung führt dazu, dass es nur eine begrenzte Vergleichbarkeit zwischen der von Deutschen begangenen Kriminalität und der von Ausländern begangenen Kriminalität gibt. Statistische Vergleiche der Häufigkeit von Straftaten zwischen Deutschen und Ausländern führen zu verzerrten Ergebnissen, da nur Ausländer Straftaten nach dem Ausländergesetz und nach dem Asylverfahrensgesetz begehen können. Das Bundeskriminalamt weist jedoch auch auf Folgendes hin: Überdurchschnittlich sind nichtdeutsche Tatverdächtige in den alten Ländern mit Berlin jedoch auch bei gravierenden Gewaltdelikten wie Raub (35,3 %, 2001: 35,3 %), Mord und Totschlag (34,5 %, 2001: 35,1 %) sowie Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gemäß §§ 177 Abs. 2, 3 und 4, 178 StGB (33,5 %, 2001: 34,1%) vertreten.
Das und mehr:
http://de.wikipedia.org/wiki/Ausl%C3%A4 ... lit%C3%A4t
zum Thema Asylverfahren und Abschiebungen:
Um Asyl kann sich bewerben, der in seinem Heimatland politisch verfolgt wurde - so steht das im Grundgesetz:
Art 16a
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.
In Absatz 2 ist allerdings die sogenannte "Drittstaatenregelung" anzutreffen, wonach Asylbewerber, die über ein sicheres Drittland einreisen (womit u.a. alle unsere Nachbarn und EU-Länder gemeint sind) in selbiges abgeschoben werden können.
Das heisst: Wer es mit dem Flüchtlingsboot nach Frankreich schafft und sich nach Deutschland durchschlägt, der wird nach Frankreich abgeschoben. Dadurch hat Deutschland seine Asylbewerberzahlen drastisch gesenkt: von 400.000 1993 (Einführung der Drittstaatenregelung) auf 29.000 2005 (von denen auch nur ca. 10% mit einem Bleiberecht rechnen können) gesunken.
Auf die beiden Jugendlichen in der Münchner U-Bahn ist das Asylrecht eh nicht anzuwenden. Beide Länder haben die Todesstrafe nicht, Griechenland ist sogar EU-Mitglied). Ausserdem: Soweit ich es verfolgt habe, sind beide hier aufgewachsen. Der Grieche ist EU-Bürger, und die Türkei ist über etliche Verträge mit der EU assoziiert. Für beide zunächst gilt das Prinzip der Freizügigkeit, nach der sie sich niederlassen können, wo sie wollen. Wenn sie nun Straftataen begehen, gehen sie demnach auch hier ins Gefängnis. Ob der Türke (wenn er nicht die deutsche Staatsbürgerschaft hat) seinen Aufenthaltstitel verliert, hängt mit den zuvor erworbenen Rechten zusammen. Eine Abschiebung dürfte ohne weiteres nicht so einfach sein.
Viel bedenklicher finde ich bei dieser Debatte die angedachte Verschärfung des Jugendstrafrechts.
Ab einem bestimmten Punkt bringt es nichts, die Strafen zu verschärfen - wer als Jugendlicher für 10 Jahre oder länger ins Gefängnis soll und frühestens Ende um die dreißig wieder rauskommt, dem wurde fast alle Resozialisierungschancen verbaut. Ohne diese Resozialisierungsperspektive werden jugendliche Straftäter eher einer Gewaltspirale folgen und sich Mafiastrukturen anschließen (So quasi: "Wenn ich eh schon für 10-15 Jahre in den Bau muss, dann mach ich jetzt mal weiter, denn schlimmer kann's eh nicht mehr werden.").
In den USA hat die drohende Todesstrafe schon für junge Straftäter viel zu den Problemen in Ghettos beigetragen anstatt diese zu lösen.