Tony Tough 2 nur 19,99 ???

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ich

Tony Tough 2 nur 19,99 ???

Beitrag von ich »

Bei amazon kostet Tony Tough 2 nur 19,99 Euro.
Wird das Spiel tatsächlich so billig sein oder ist das ein Fehler?
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Rech
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Beitrag von Rech »

wenn das ein Fehler ist dann gilt es den auszunutzen und sofort vorzubestellen...
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Fightmeyer
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Beitrag von Fightmeyer »

Rech hat geschrieben:wenn das ein Fehler ist dann gilt es den auszunutzen und sofort vorzubestellen...
Verträge, die auf Irrtümern, Drohungen oder Falschaussagen basieren, sind anfechtbar bzw. ungültig.

Pech gehabt. :wink:
Aquarius
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Beitrag von Aquarius »

Erfahrungsgemäß wird in solchen Fällen von den großen Versendern aber trotzdem zum "Irrtumspreis" geliefert, auch wenn kein formaler Rechtsanspruch besteht.
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Rech
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Beitrag von Rech »

und was hat man schon zu verlieren, wenn Amazon den Presifehler bemerkt und ändert kann ich ja meine Lieferung stornieren.
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zeebee
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Beitrag von zeebee »

sobald amazon dir eine bestätigung deines angebots sendet (kann auch eine automatische sein) kannst du auf vertragserfüllung bestehen.
Wer glaubt, ein Christ zu sein, weil er die Kirche besucht, irrt sich. Man wird ja auch kein Auto, wenn man in eine Garage geht.
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Fightmeyer
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Beitrag von Fightmeyer »

zeebee hat geschrieben:sobald amazon dir eine bestätigung deines angebots sendet (kann auch eine automatische sein) kannst du auf vertragserfüllung bestehen.
Dem ist ebend nicht so. Auf Irrtum basierende Vertragsabschlüsse sind anfechtbar bzw. nichtig.

Aber wie schon obengesagt. Wird Amazon wohl aus Kulanz den Preis lassen und nachgeben...
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zeebee
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Beitrag von zeebee »

Fightmeyer hat geschrieben:Dem ist ebend nicht so. Auf Irrtum basierende Vertragsabschlüsse sind anfechtbar bzw. nichtig.
Ganz so leicht ist es nicht:
- wenn sie einen Kaufvertrag mit dir eingegangen sind, sind sie erstmal verpflichtet die Leistung zu erfüllen
- wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen sie dir den Unterschied für eine anderesweitige Besorgung auszahlen

Ein Vertrag ist nur nichtig wenn dem Käufer Arglistigkeit nachgewiesen werden kann. Nicht mal grobe Fahrlässigkeit ist zur Nichtigkeit hinreichend. Und 20 Euro sind nun nicht unbedingt so niedrig dass von Arglistigkeit gesprochen werden kann.
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Fightmeyer
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Beitrag von Fightmeyer »

zeebee hat geschrieben:
Fightmeyer hat geschrieben:Dem ist ebend nicht so. Auf Irrtum basierende Vertragsabschlüsse sind anfechtbar bzw. nichtig.
Ganz so leicht ist es nicht:
- wenn sie einen Kaufvertrag mit dir eingegangen sind, sind sie erstmal verpflichtet die Leistung zu erfüllen
- wenn sie dieser Verpflichtung nicht nachkommen, müssen sie dir den Unterschied für eine anderesweitige Besorgung auszahlen

Ein Vertrag ist nur nichtig wenn dem Käufer Arglistigkeit nachgewiesen werden kann. Nicht mal grobe Fahrlässigkeit ist zur Nichtigkeit hinreichend. Und 20 Euro sind nun nicht unbedingt so niedrig dass von Arglistigkeit gesprochen werden kann.
Ich habs anders gelernt. Und meines Wissens nach gibts auch im BGB einen Paragraphen, der genau dieses Thema anspricht.
Aber ist egal.
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Beitrag von zeebee »

Fightmeyer hat geschrieben:Ich habs anders gelernt. Und meines Wissens nach gibts auch im BGB einen Paragraphen, der genau dieses Thema anspricht.
Aber ist egal.
jetzt bin ich schon darauf aus.... ;-). sobald ich daheim bin, schaue ich mal ins bgb - das wurde für die prüfung (vor einem semester) ordentlich (erlaubt!) markiert...
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Beitrag von Fightmeyer »

Jau! Mach mal! Würd mich jetzt auch mal interessieren!
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Beitrag von creeping deathaaa »

so entwickelt sich eine harmlose frage im AT-forum zu einem erbitterten rechtsstreit Bild :lol: :mrgreen:
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Fightmeyer
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Beitrag von Fightmeyer »

Ich korrigiere mich. Der Vertrag ist nicht automatisch nichtig, er ist aber anfechtbar.

§ 119 Anfechtbarkeit wegen Irrtums


(1) Wer bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum war oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, kann die Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage und bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben haben würde.

(2) Als Irrtum über den Inhalt der Erklärung gilt auch der Irrtum über solche Eigenschaften der Person oder der Sache, die im Verkehr als wesentlich angesehen werden.

Gültig zustande gekommen Rechtsgeschäfte werden durch Anfechtung mit rückwirkender Kraft nichtig.

Anfechtungsgründe

Irrtum in der Erklärung
Der Vertag entspricht nicht dem, was der Erklärende wollte. (Falscher Preis durch Versprechen oder Verschreiben)
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Voodoopupp
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Beitrag von Voodoopupp »

Also ich habs einfach mal bestellt. Wenn sie es canceln - na ja, was solls - shit happens :wink:
MirandaCapsize
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Beitrag von MirandaCapsize »

Na ja ansonsten stornieren und warten bis es als Beilage bei der GameStar dabei ist.
Hat beim ersten Teil ja auch nich so lange gedauert. :D
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