Hans hat geschrieben:basti007 hat geschrieben:Ist in Deutschland ganz ähnlich: Kopieren bzw. Downloaden von Musik und Videos ist in Deutschland generell eigentlich erlaubt.
Und was bedeutet jetzt dieses "eigentlich"?
Das eigentlich bedeutet, dass für "gewisse Interessen der Allgemeinheit" sowie durch die "Sozialbindung des Eigentums [...] bestimmte Nutzungshandlungen ohne Zustimmung des Rechteinhabers zulässig (sind)".
Dazu zählt das Nutzen von Material als Zitat (§51 UrhG), das Anfertigen von Kopien für den Privatgebrauch zur Befriedigung privater Bedürfnisse (dazu zählt auch das Anfertigen von Kopien durch Freunde, die Verwertung wird dabei durch Verwertungsgesellschaften wie GEMA, VG Wort etc. abgedeckt) (§53 UrhG) sowie für wissenschaftliche oder religiöse Zwecke.
Eigentlich auch deshalb, weil diese Möglichkeiten seit diesem Jahr mit dem neuen §§ 95a-d nur noch eigenschränkt gelten, insbesondere dann, wenn die Ware kopiergeschützt ist. Die Umgehung des Kopierschutzes ist zwar strafbar, das bedeutet aber nicht, dass man die Werke nicht mehr kopieren darf. Rechtlich kann der Rechteinhaber zur Herausgabe des Werkes ohne Kopierschutz gezwungen werden, z.B., wenn ich die Werke für meine Religionsgemeinschaft kopieren und dadurch zugänglich machen will.
Übrigens braucht man auch keine Zustimmung des Rechteinhabers, wenn das Werk seit 2 Jahren vergriffen ist.
Das alles betrifft Software nicht, da Software durch Verwertungsgesellschaften scheinbar überhaupt nicht gedeckt ist (wobei ich nicht verstehe, warum die GEMA die Gebühren für Cd-Brenner und Rohlinge nicht auch an Softwaregesellschaften abgibt). (Die Sache mit den 2 Jahren sollte man aber mal auf Software ausweiten, finde ich.)
Hier übrigens der Originaltext des $53 UrhG (1), den die meisten echt mal kennen sollten:
(1) Zulässig sind einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch auf beliebigen Trägern, sofern sie weder unmittelbar noch mittelbar Erwerbszwecken dienen, soweit nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte Vorlage verwendet wird. Der zur Vervielfältigung Befugte darf die Vervielfältigungsstücke auch durch einen anderen herstellen lassen, sofern dies unentgeltlich geschieht oder es sich um Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger photomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung handelt.
aber die haben bei dem Kazaa-User Exempel doch auch seine Bude leergeräumt, oder? Die Lieder, die er nur auf CD hatte dürften dann doch legal gewesen sein... wahrscheinlich nur EIGENTLICH legal...
Die Rechtmässigkeit von Tauschbörsen ist wohl auch in Deutschland noch umstritten. Bisher gibt es dazu keine Gesetzesurteile. Wenn der Typ Software angeboten hatte, wird man ihn deswegen belangen. Waren es nur (ungeschützte) Musiktitel und hat er die über legalem Wege bezogen kann er womöglich fein rauskommen.